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Einseitige Erklärung einer Vertragspartei zur Beendigung eines Vertrages.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14 –
dargestellt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Gläubiger zweckmäßig und erforderlich ist, auch wenn Schuldner in rechtlich einfach gelagerten Fällen in Zahlungsverzug geraten.
Der Gläubiger muss dann auch nicht die Tätigkeit des Anwalts beschränken.
Wer bei Grün auf eine Kreuzung fährt und dort warten muss. Hat nicht das Recht als erster die Kreuzung räumen zu dürfen. Zwar darf der Querverkehr nicht einfach eine Kreuzung befahren nur weil dieser jetzt „Grün“ hat.
„Nachzügler“ müssen die Kreuzung verlassen können, müssen aber selbst erhöhte Vorsicht walten lassen.
Je länger ein Nachzügler sich auf einer Kreuzung befindet, desto höher ist dessen eigene Sorgfaltspflicht beim Verlassen/Durchqueren des Kreuzungsbereiches. DerQuerverkehr, der schon länger „Grün“ hat, rechne nicht mehr unbedingt mit Nachzügler oder dass dieser noch weiterfahren wird.
Siehe auch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.08.2016 (7 U 22/16)
Das Amtsgericht München hat entschieden: Es ist nicht zulässig, dass ein Mieter die letzten Mieten nicht bezahlt und mit der Mietkaution aufrechnet.
Damit würde der Vermieter sein Sicherungsrecht aus §551 BGB verlieren, dieses ist nicht im Sinn des Gesetzes.
Urteil des Amtsgerichts München vom 05.04.2016 Aktenzeichen 432 C 1707/16
Fraglich war, ob der FC Bayern München noch den Grundsätzen des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.v. § 21 BGB entspricht.
“ § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“
Ein Verein soll ideellen Zweck verfolgen nicht der wirtschaftlichen Umsatzgenerierung dienen.
Interessant ist die Entscheidung aus dem Grund, dass das Amtsgericht München auch den Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V (ADAC) überprüft hatte und mitteilte: „Für die Prüfung des Registergerichts kommt es auf das tatsächliche Handeln des Vereins an. Maßgebend wird insbesondere sein, inwiefern die auch durch Tochterunternehmen – angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.“
Das Amtsgericht München verwies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof – I ZR 88/80- vom 29.09.1982. In dieser wird eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als rechtmäßig angenommen.
Der FC Bayern München e.V. hat eine überragende Beteiligung an der FC Bayern München AG (für die Vermarktung zuständig). Diese hatte das Amtsgericht München, nach einer Einzelfallprüfung, nicht zu beanstanden und hat insoweit die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt.
Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht München vom 08.12..12.2014 Nr. 54/14 und 16. September 2016 – Nr. 73/16
Eine Klausel zur Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag kann, wenn der Mieter eine unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, wirksam sein.
Insbesondere, wenn der Mieter am Anfang der Mietzeit eine Gegenleistung z.B. Geld oder Mietfreiheit als Ausgleich für den unrenovierten Zustand erhalten hat.
In solchen Fällen muss der Einzelfall geprüft werden.
Landgericht Berlin ,63 S 335/14, Urteil vom 02.10.2015
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 11.12.2015 schon im Leitsatz klar: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.“
Das Gericht stellt in seiner Ausführung insbesondere darauf ab, ob es sich um eine gemeinschaftliche Pflicht handelt.
„Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen er-fordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist….“
„Gemeinschaftsbezogene Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die Woh-nungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft …“
Hier bedarf es also der Darlegung im Einzelfall, um zu einer passiv Prozessführungsbefugnis der WEG zu gelangen. Insbesondere der begriff des „zugriff Ermessens“ wird die unteren Gerichte zukünftig weiteren beschäftigen. Das Urteil hat sich nur mit einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt.
Instanzen:
Bundesgerichtshof Az. V ZR 180/14, Urteil vom 11.12.2015
AG Saarbrücken Az. – 3 C 443/10, Entscheidung vom 26.06.2013
LG Saarbrücken Az. 5 S 107/13, Entscheidung vom 04.07.2014
Die Pfändungsfreigrenzen wurden für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2017 erhöht.
Die genauen Beträge entnehmen Sie der Bekanntmachung im
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2015 Nr. 16 vom 27.04.2015
unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s0618.pdf
Die Entscheidung des EuGH ( C-131/12) stellte fest: Auch im Internet müsse es die Möglichkeit geben, dass persönliches in Vergessen geraten kann. Somit müssen Suchmaschinenbetreiber, dafür sorge tragen, dass bestimmte Informationen nicht mehr auffindbar sind.
Das LG Berlin (Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14) geht davon aus, daß dieses Recht für die „Suchmaschine Google“ nur gegen die Google Inc. (USA) geltend gemacht werden kann, aber nicht gegen die deutsche Tochtergesellschaft, weil dieses selbst keine Suchmaschine betreibt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht ein Insolvenzverfahren durchführen, somit ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet die Insolvenzgeldumlage (Allgemein als Umlage U3 bezeichnet) für ihre Arbeitnehmer zu entrichten.
Bundessozialgericht – Az. B 11 AL 6/14 R – Urteil vom 23. Oktober 2014
Die Mieter bezogen von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte. Die Wohnräume waren frisch in weißer Farbe gestrichen übergeben worden. Die Mieter gestalteten einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau). Der Vermieter musste alle Wände mehrmals mit weiß überstreichen, um die farbigen Wände wieder hell zu bekommen. Dieses verursachte einen Schaden in Höhe von 3.648,82 € .
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung, bei Mietende gleichfalls in entsprechender farblicher Gestaltung zurückgeben muss.
Eine bunte Wohnung wird von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und macht dadurch eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich, deshalb hat der Mieter die Beseitigungskosten zu erstatten.
Der BGH stützt sich insbesonderen nicht auf spezielle Mietrechtsparagrafen oder Renovierungs- oder Schönheitsreparaturen Klauseln, etc), sondern auf den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag (§§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB*.)
Bundesgerichtshof Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12
AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
*Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 241 BGB
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Für die Berechnung des mindestlohnrelevanten Bruttolohns können Arbeitgeber auch zum eigentlichen Stundenlohn weitere Leistungen mit einbeziehen, etwa Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder zur Lohnerhöhung dienende Einmalzahlungen.
Nicht zum Mindestlohn gehören Zuschläge für schwierige Arbeitsbedingungen etwa für Arbeiten in Räumen unter 6 Grad Celsius etc. Diese außergewöhnlichen Belastungen deckt der normale Lohn nicht ab, sondern nur die Zuschläge.
Auch vermögenswirksame Leistungen sind nicht bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen. Sie dienen nicht zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes, sondern einer Vermögensansparung, deren Auszahlung nicht zeitnah erfolgt bzw. auch nicht gewiss ist.
EuGH, Urteil v. 07.11.2013, AZ C-522/12
Die Teilungserklärung ist für die Einordnung der Wohnungseingangstür als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht maßgeblich. Die Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und trennt das Sondereigentum damit ab. Damit kann die WEG auch über deren Erscheinungsbild entscheiden.
(BGH, Urteil v. 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12)
Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den Rechtsformzusatz „e.K. als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen, da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.
BGH, Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,
Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich u. a. für
die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,
den Einzelkaufmann nach § 19 HGB,
die Genossenschaft aus § 3 GenG.
die GmbH aus § 4 GmbHG
die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,
die Personengesellschaft nach § 19 HGB.
Das Kammergericht ist als Oberlandesgericht des Landes Berlin und ist somit das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Zivil- und Strafrecht.
Die in Deutschland einzigartige Bezeichnung – Kammergericht – ist historische begründet. Aus diesem Grund wird in der Regel bei Entscheidungen die Ortsbezeichnung Berlin weggelassen.
Kammergericht Berlin – www.kammergericht.de
Bitte bringen Sie zum Gespräch die nachfolgenden Unterlagen mit, so fern diese vorhanden sind:
a) Sämtliche bekannte Arbeitsverträge mit allen Anlagen.
b) Kündigungen – Stellungnahmen des Betriebsrates
c) Abmahnung
d) Betriebsvereinbarungen / Tarifverträge
e) die letzten drei Gehaltsabrechnungen;
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, offene Lohnzahlungen
f) sämtliche bisherige Korrespondenz
g) Rechtsschutzversicherungsdaten
h) Unterlagen zur Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratangehörigkeit, Elternzeit, Unterhaltsverpflichtungen
Es wäre schön, wenn im Vorfeld folgende Fragen geklärt werden könnten:
1) Wie viele Angestellte beschäftigt Ihr Arbeitgeber?
2) Existiert ein Betriebsrat? Ansprechpartner beim Betriebsrat?
3) Gibt es weitere gekündigte Arbeitnehmern? Gibt es ähnliche Arbeitsplätze?
4) Wie viele Urlaubstage wurden genommen?
5) Betriebsbedingten Kündigungen: Informationen zum Unternehmen z.B. Struktur, Umsätze der letzten Jahre, Umstrukturierungen, anderen Firmenteilen, Jobangebote innerhalb der Firma, Sanierungspläne, etc.
Nach der Scheidung trägt jeder Ehepartner weiterhin seinen Ehenamen weiter. Ein Angeheirateter verliert also mit der Scheidung nicht automatisch seinen Ehenamen.
Will der Geschiedene seinen Namen ändern, so muss er selbst aktiv werden und den Namenswechsel beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils beantragen.
Er hat die Möglichkeit
a) seinen Geburtsnamen anzunehmen,
b) den Namen, den er vor der Ehe trug, wieder anzunehmen
oder
c) den Ehenamen mit dem Geburtsnamen zu kombinieren.
Ein Namenswechsel kann unter Umständen eine ganze Reihe von Folgeaufgaben und ggf. Kosten herbeiführen.
Es sind Änderungen amtlicher Unterlagen zum Beispiel Führerschein, Fahrzeugpapiere, Änderungen in Grundbüchern, usw zu beantragen.
Auch bei einer Vielzahl von privaten Verträgen empfiehlt es Anpassungen vorzunehmen, wie z.B. Konto- und Versicherungsunterlagen, etc.
Das Mietrechtsänderungsgesetz ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit zum 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelungen zum Contracting, der gewerblichen Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen, folgen am 1. Juli 2013.
Im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen, ein wirksameres Vorgehen gegen Mietnomaden sowie ein verbesserter Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miete in Eigentum. Damit wird das Mietrecht den aktuellen Herausforderungen angepasst.
Die Änderungen im Gesetz stellen die Sozialverträglichkeit sicher, indem Nutzen und Lasten der Mietrechtsreform fair auf Vermieter und Mieter verteilt werden.
Quelle:
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046
http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/
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Anmerkung:
Hierzu ist insbesondere Art. 229, §29 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten!
Gesetzesänderung unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Mietrechtsaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile
Eine Frau ging in einem Wald auf einem breiten Weg spazieren, als sie ein starker Ast , der von einer alten Eiche herabfiel, traf und schwer verletzte. Ein Sachverständiger teilte mit, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sei, und dieses für den Waldbesitzer auch erkennbar gewesen wäre. Daraufhin verurteilte das Gericht den Waldbesitzer.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, da gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG) das Betreten eines Waldes auch auf Forstwegen auf eigene Gefahr geschieht. Der Waldbesitzer haftet nur für atypische Gefahren, die nicht der Natur des Waldes unterliegen. (BGH, Urteil vom 02.10.2012,VI ZR 311/11)
Hierdurch trägt der Bundesgerichtshof der Intension des Waldgesetzes vollumfänglich Rechnung. Ein Waldbesitzer kann nicht ständig jeden Ast, jede Wurzel oder jedes Erdloch kontrollieren und absichern.
Dass ein Ast abricht und hinabfällt, ist ein typisches Risiko im Wald und somit allgemeines Lebensrisiko, welches nicht dem Waldbesitzer aufgebürdet werden darf.
Auszug aus dem Bundeswaldgesetz