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Passive Prozessführungsbefugnis der WEG

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 11.12.2015 schon im Leitsatz  klar:  „Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.“

Das Gericht stellt in seiner Ausführung insbesondere darauf ab, ob es sich um eine gemeinschaftliche Pflicht handelt.

„Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen er-fordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist….“

„Gemeinschaftsbezogene Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die Woh-nungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft …“

Hier bedarf es also der Darlegung im Einzelfall, um zu einer passiv Prozessführungsbefugnis der WEG zu gelangen. Insbesondere der begriff des „zugriff Ermessens“ wird die unteren Gerichte zukünftig weiteren beschäftigen.  Das Urteil hat sich nur mit einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt.

 

Instanzen:

Bundesgerichtshof Az. V ZR 180/14,  Urteil vom 11.12.2015

AG Saarbrücken Az. – 3 C 443/10,  Entscheidung vom 26.06.2013

LG Saarbrücken Az. 5 S 107/13,  Entscheidung vom 04.07.2014 



Neue Pfändungstabelle 2015

Die Pfändungsfreigrenzen wurden für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2017 erhöht.

Die genauen Beträge entnehmen Sie der Bekanntmachung im

Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2015 Nr. 16 vom 27.04.2015
unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s0618.pdf



Recht auf Vergessen im Internet

Die Entscheidung des EuGH ( C-131/12) stellte fest: Auch im Internet müsse es die Möglichkeit geben, dass persönliches in Vergessen geraten kann. Somit müssen Suchmaschinenbetreiber, dafür sorge tragen, dass bestimmte Informationen nicht mehr auffindbar sind.

Das LG Berlin (Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14) geht davon aus, daß dieses Recht für die „Suchmaschine Google“ nur gegen die Google Inc. (USA) geltend gemacht werden kann, aber nicht gegen die deutsche Tochtergesellschaft, weil dieses selbst keine Suchmaschine betreibt.

 

 



Wohnungseigentümergemeinschaft und Insolvenzgeldumlage

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)  kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht ein Insolvenzverfahren  durchführen, somit ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet die Insolvenzgeldumlage (Allgemein als Umlage U3 bezeichnet) für ihre Arbeitnehmer zu entrichten.

Bundessozialgericht  – Az. B 11 AL 6/14 R –   Urteil vom 23. Oktober 2014



Schadensersatz bei bunter Wohnung für Vermieter

Die Mieter bezogen  von Anfang 2007  bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte. Die Wohnräume waren  frisch in weißer Farbe gestrichen übergeben worden. Die Mieter gestalteten einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau).  Der Vermieter musste alle Wände mehrmals mit weiß überstreichen, um die farbigen Wände wieder hell zu bekommen. Dieses verursachte einen Schaden in Höhe von  3.648,82 € .

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung, bei Mietende gleichfalls in entsprechender farblicher Gestaltung zurückgeben muss.

Eine bunte Wohnung wird von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und macht dadurch eine  Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich, deshalb hat der Mieter die Beseitigungskosten zu erstatten.

Der BGH stützt sich insbesonderen nicht auf spezielle Mietrechtsparagrafen  oder Renovierungs- oder  Schönheitsreparaturen Klauseln, etc), sondern auf den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag  (§§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB*.)

Bundesgerichtshof  Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12

LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12

 

*Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 BGB

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

 



Berechnung des Mindestlohns

Für die Berechnung des mindestlohnrelevanten Bruttolohns können Arbeitgeber auch zum eigentlichen Stundenlohn weitere Leistungen mit einbeziehen, etwa Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder zur Lohnerhöhung dienende Einmalzahlungen.

Nicht zum Mindestlohn gehören Zuschläge für schwierige Arbeitsbedingungen etwa für Arbeiten in Räumen unter 6 Grad Celsius etc. Diese außergewöhnlichen Belastungen deckt der normale Lohn nicht ab, sondern nur die Zuschläge.

Auch vermögenswirksame Leistungen sind nicht bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen. Sie dienen nicht zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes, sondern einer Vermögensansparung, deren Auszahlung nicht zeitnah erfolgt bzw. auch nicht gewiss ist.

EuGH, Urteil v. 07.11.2013, AZ C-522/12



Wohnungseingangstür = Gemeinschaftseigentum

Die Teilungserklärung ist für die Einordnung der Wohnungseingangstür als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht maßgeblich. Die Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und trennt das Sondereigentum damit ab. Damit kann die WEG auch über deren Erscheinungsbild entscheiden.

(BGH, Urteil v. 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12)

 



Pflichtangaben in der Werbung (Teil 1)

Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den  Rechtsformzusatz „e.K.  als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen,  da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG  (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.

BGH,  Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,

 

Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich  u. a.  für

die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,

den  Einzelkaufmann nach § 19 HGB,

die Genossenschaft aus § 3 GenG.

die GmbH aus § 4 GmbHG

die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,

die Personengesellschaft nach § 19  HGB.

 



Kammergericht

Das Kammergericht ist als Oberlandesgericht des Landes Berlin und ist somit das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Zivil- und  Strafrecht.

Die in Deutschland einzigartige Bezeichnung – Kammergericht – ist historische begründet. Aus diesem Grund wird in der Regel bei Entscheidungen die Ortsbezeichnung Berlin weggelassen.

Kammergericht Berlin – www.kammergericht.de



Checkliste: Kündigung – Arbeitsverhältnis!

Bitte bringen Sie zum Gespräch die nachfolgenden Unterlagen mit, so fern diese vorhanden sind:

a)  Sämtliche bekannte Arbeitsverträge mit allen Anlagen.

b)  Kündigungen  –  Stellungnahmen des Betriebsrates

c) Abmahnung

d)  Betriebsvereinbarungen /  Tarifverträge

e)  die letzten drei Gehaltsabrechnungen;
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, offene Lohnzahlungen

f)  sämtliche bisherige Korrespondenz

g) Rechtsschutzversicherungsdaten

h) Unterlagen zur Schwerbehinderung,  Schwangerschaft,  Betriebsratangehörigkeit,  Elternzeit, Unterhaltsverpflichtungen

Es wäre schön, wenn im Vorfeld folgende Fragen geklärt werden könnten:

1) Wie viele Angestellte beschäftigt Ihr Arbeitgeber?
2) Existiert ein Betriebsrat? Ansprechpartner beim Betriebsrat?
3)  Gibt es weitere gekündigte Arbeitnehmern? Gibt es ähnliche Arbeitsplätze?
4) Wie viele Urlaubstage wurden genommen?
5) Betriebsbedingten Kündigungen: Informationen zum Unternehmen z.B.  Struktur, Umsätze der letzten Jahre, Umstrukturierungen, anderen Firmenteilen, Jobangebote innerhalb der Firma, Sanierungspläne, etc.

 



Wie kann man sich verloben?

Das Gesetzt sieht, anders als bei der Ehe, für eine Verlobung keine bestimmte Form vor, sie muss weder vor dem Standesbeamten oder einem Notar etc. erfolgen.
Es gibt auch keine bestimmten Worte, die gesagt werden müssen oder eines bestimmten Rahmens in dem der Heiratsantrag erfolgt.  Es bedarf hierfür auch keiner Zeugen.
Beispiel:
Sie schaut auf ein Hochzeitskleid.
Er sagt:  „Woll’n  wah?“
Sie nickt nur.
Beide sind sich einig, dass sie die Ehe in Zukunft  zusammen eingehen wollen.
Die Verlobung ist das Versprechen zukünftig eine Ehe einzugehen.
Rechtlich gesehen ist es ein besonderer Vertrag.
Da niemand in eine Ehe gezwungen werden darf, kann man nicht vor Gericht auf Erfüllung dieses Vertrages klagen.  Allerdings  sollte jemanden hierdurch einen  Schaden entstehen, so kann dieser unter Umständen rechtliche Folgen haben.


Namensänderung nach Scheidung

Nach der Scheidung trägt jeder Ehepartner weiterhin seinen Ehenamen weiter. Ein Angeheirateter verliert also  mit der Scheidung nicht automatisch seinen Ehenamen.

Will der Geschiedene seinen Namen ändern, so muss er selbst aktiv werden und den Namenswechsel  beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen  Scheidungsurteils beantragen.

Er hat die Möglichkeit

a) seinen Geburtsnamen anzunehmen,

b) den Namen, den er vor der Ehe trug, wieder  anzunehmen

oder

c) den Ehenamen mit dem Geburtsnamen zu kombinieren.

 

Ein Namenswechsel kann unter Umständen eine ganze Reihe von Folgeaufgaben und ggf. Kosten herbeiführen.

Es sind Änderungen  amtlicher Unterlagen zum Beispiel Führerschein, Fahrzeugpapiere, Änderungen in Grundbüchern, usw zu beantragen.

Auch bei einer Vielzahl von privaten Verträgen empfiehlt es Anpassungen vorzunehmen, wie z.B.  Konto- und Versicherungsunterlagen,  etc.

 



Mietrechtsreform 2013

Mietrechtsreform am Ziel

Das Mietrechtsänderungsgesetz ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit zum 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelungen zum Contracting, der gewerblichen Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen, folgen am 1. Juli 2013.

Datum 18.03.2013

Im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen, ein wirksameres Vorgehen gegen Mietnomaden sowie ein verbesserter Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miete in Eigentum. Damit wird das Mietrecht den aktuellen Herausforderungen angepasst.

Die Änderungen im Gesetz stellen die Sozialverträglichkeit sicher, indem Nutzen und Lasten der Mietrechtsreform fair auf Vermieter und Mieter verteilt werden.

Quelle:

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046

http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/

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Anmerkung:

Hierzu ist insbesondere Art. 229,  §29 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche  zu beachten!

Gesetzesänderung unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Mietrechtsaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 



Gefahren beim Waldspaziergang! Wer haftet?

Eine Frau ging in einem Wald auf einem breiten Weg spazieren, als sie ein starker Ast , der von einer alten Eiche herabfiel, traf und schwer verletzte. Ein Sachverständiger teilte mit, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sei, und dieses für den Waldbesitzer auch erkennbar gewesen wäre. Daraufhin verurteilte das Gericht den Waldbesitzer.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, da gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG) das Betreten eines Waldes auch auf Forstwegen auf eigene Gefahr geschieht. Der Waldbesitzer haftet nur für atypische Gefahren, die nicht der Natur des Waldes unterliegen.  (BGH, Urteil vom 02.10.2012,VI ZR 311/11)

Hierdurch trägt der Bundesgerichtshof der Intension des Waldgesetzes vollumfänglich Rechnung. Ein Waldbesitzer kann nicht ständig jeden Ast, jede Wurzel oder jedes Erdloch kontrollieren und absichern.

Dass ein Ast abricht und hinabfällt, ist ein typisches Risiko im Wald und somit allgemeines Lebensrisiko, welches nicht dem Waldbesitzer aufgebürdet werden darf.

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§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Auszug aus dem Bundeswaldgesetz



Handyverbot am Steuer

Das Handy Verbot im Straßenverkehr

 

§23 Abs.1 a StVO   „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“ (Stand 23.11.2012)

Immer öfters erfolgen Bußgeldbescheide wegen dieses Verstoßes.

Der zu zahlende Betrag ist in der Regel gering,  jedoch gibt es dazu noch eine Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg.

Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob wirklich ein  Verstoß vorlag und wie die Beweislage aussieht.

Die Fristen für einen möglichen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sind kurz.

Solche Schreiben nie auf die lange Bank schieben!

 



Kündigung bei kostenlose MMOG wegen cheaten!

Verwendet ein Nutzer in einem Multiplayer Online Game (MMOG) entgegen der AGB mehrere Accounts und eine BOT Software, um sich Vorteile zu verschaffen, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Amtsgericht Charlottenburg AZ 208 C 42/11, Urteil vom 04.05.2012



Umsatzsteuer bei Verkäufen über „ebay“

Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform „ebay“ eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über „ebay“ Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen.

Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über „ebay“ um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.

Pressemitteilung Bundesfinanzhof Nr. 34 vom 16. Mai 2012 zum Urteil vom 26.04.12 Az: V R 2/11
Pressestelle Tel. (089) 9231-233
Pressereferent Tel. (089) 9231-300



Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

Zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren wurden vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Merkblatt zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren in Deutsch, Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Farsisch-Persisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Vietnamesisch herausgegeben.

Die Merkblätter finden Sie unter diesen Link: http://www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/allgemeine_informationen/opferschutz_strafverfahren



Erbausschlagung für die Kinder – aber einer soll doch was bekommen

Schlägt ein Elternteil seinen Erbe aus, und würden dadurch seine Kinder erben, so kann das Elternteil in der Regel auch für die minderjährigen Kinder direkt ausschlagen.

Dieses Verfahren wird oft angewendet, damit die Kinder nicht durch ein überschuldetes Erbe selbst verschuldet werden.

Das Gesetz sieht jedoch zum Teil vor, dass bei einer Erbausschlagung für die Kinder das Gericht zustimmen muss. Dies soll verhindern, dass Kinder umgangen werden.

Das Kammergericht (Berlin) – AZ 1 W 747/11 – hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob es einer Genehmigung bedarf, wenn für drei Kinder ausgeschlagen wird und für das vierte Kind die Erbschaft angenommen wird.

Das Kammergericht entschied am 13.03.2012, dass § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. In Fällen der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.

Der Wert der Beschwerde wurde mit der Hälfte des Nachlasswerts angesetzt.



Umstellung auf funkbasierte Ablesegeräte

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10) hat klargestellt, dass der Mieter bei der Umstellung gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat.

Die Duldungspflicht der Ersetzung von Erfassungsgeräten für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem leitet das Gericht aus § 554 Abs. 2 BGB her.

Die Begründung des Urteils vermag zwar im Einzelnen nicht zu überzeugen, beendet jedoch einen Streit darüber, ob auch bei funktionierenden Erfassungssystemen eine Umstellung auf funkbasierte Funksysteme zulässig ist.



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